Die klassische festsitzende Metallzahnspange wird im Rahmen der "Gratis"-Zahnspangen-Regelung von der Krankenkasse finanziert.
Bei Fehlstellung Grad 4 und 5 kann bei uns die Behandlung ohne Selbstbehalt direkt über die ecard durchgeführt werden.
Es ist nicht immer offensichtlich zu erkennen, welchen Schwierigkeitsgrad eine Fehlstellung hat.
Die festsitzende Zahnspange gibt es auch unauffälliger aus Keramik.
Hierbei verliert man jedoch sämtliche Zuschüsse im Rahmen der "Gratis"-Zahnspange (trotz Fehlstellung Grad 4 oder 5).
Keramik-Zahnspangen sind zu 100% eine Privatleistung.
Sogenannte "unsichtbare" Zahnspangen wie z.B. nach der Invisalign-Methode oder innenliegende festsitzende Zahnspangen sind eine ästhetisch fast perfekte Alternative zur klassischen festsitzenden Zahnspange.
Auch diese Zahnspangen fallen nicht unter die "Gratis"-Zahnspangen Regelung und sind somit zu 100% eine Privatleistung.
Als Vertragskieferorthopäde ist es uns ein Anliegen, Sie transparent über die Möglichkeiten der Kassenbehandlung zu informieren. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur "Gratis-Zahnspange" und zur Frühbehandlung.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten zu 100%, wenn eine gravierende Fehlstellung vorliegt. Dies wird anhand der internationalen IOTN-Klassifizierung beurteilt. Anspruch besteht bei den Stufen 4 und 5 (z. B. stark ausgeprägter Überbiss, Kreuzbiss oder gravierender Platzmangel). In einem Erstberatungstermin stellen wir fest, ob diese medizinischen Kriterien bei Ihrem Kind erfüllt sind.
Dies betrifft meist jüngere Kinder (ca. 6. bis 10. Lebensjahr) im sogenannten "Wechselgebiss". Ziel ist es, Fehlentwicklungen des Kiefers (z. B. durch vorzeitigen Milchzahnverlust, Daumenlutschen oder Kreuzbisse) frühzeitig abzufangen, um spätere schwere Schäden zu vermeiden. Auch hierfür sind wir als Vertragsarzt qualifiziert: Bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit wird diese Frühbehandlung (oft mit herausnehmbaren Spangen oder Platzhaltern) direkt mit der Kasse verrechnet.
Durch unseren Status als Vertragsarzt aller Kassen erfolgt die Verrechnung direkt mit Ihrem Sozialversicherungsträger. Bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung entstehen für Sie für die Vertragsleistungen keine Kosten und es ist kein Selbstbehalt vorgesehen. Sie müssen – anders als beim Wahlarzt – keine Honorare vorfinanzieren.
Für die klassische "Gratis-Zahnspange" muss der Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen. Für die interzeptive Behandlung ist ein früherer Start (im Wechselgebiss) notwendig. Wir empfehlen eine erste Kontrolle, wenn die bleibenden Schneidezähne durchbrechen.